Geschichtliche Theologie
Kirchenrecht, Kirchen- und Theologiegeschichte, Konfessionskunde
Kirchenrecht, Kirchen- und Theologiegeschichte, Konfessionskunde
Dozent für Kirchenrecht /
Studiengangskoordinator und Fachstudienberatung
Studienziel des Faches Kirchenrecht ist die Einführung in jene kirchenrechtlichen Normen, die im Laufe der Kirchengeschichte aus gegebenem Anlass entwickelt wurden und auch heute für das Leben der Orthodoxen Kirche Gültigkeit haben. Die Studenten sollen ein theologisch fundiertes Verständnis darüber entwickeln, und unterscheiden lernen, was im Leben der Kirche rechtlich unverrückbar (dogmatische Implikation) oder wandelbar ist. Sie sollen überdies durch entsprechende Kenntnisse kirchenrechtliche Fragen überblicken und beurteilen können.
In verschiedenen Vorlesungen und Seminaren werden die verschiedenen Aspekte und Quellen des Kirchenrechts behandelt:
An erster Stelle steht das Kanonische Recht. Elementar sind die rechtlichen Entscheidungen von Ökumenischen Konzilien, welche offiziell anerkannt sind u. für die Gesamtorthodoxie als verbindlich gelten: Nikaia (325), Konstantinopel (381), Ephesos (431), Chalkedon (451), Quin. (Trullanum, 691) u. Nikaia (787). Im Kanonischen Recht gehören auch mehrere Kanones von Lokalkonzilien u. von Kirchenvätern (wie z. B. Dionysios von Alexandrien [gest. 265], od. Basileios der Große [gest. 379]) sowie die sogennanten Apost. Kanones, eine Sammlung angeblich von den Aposteln stammender Rechtssätze.
In Bezug auf den Umgang m. den alten Kanones ist ein Grundsatz zu beachten: Die Canones werden „zur Heilung der Seelen und Behandlung der Leidenschaften“ angewandt. Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es zwei Anwendungsmodi: Der akribische, strikt am Wortlaut der Kanones orientierte Modus, als auch die bewusste fallbezogene Abweichung aus pastoralen Gründen (s. Oikonomia).
Nach der Heilige Schrift bildet die Tradition als Gewohnheitsrecht eine weitere wichtige Quelle kirchl. Rechts u. nimmt hierbei den gleichen Rang wie die Hl. Schrift selbst ein. Manche Regelungen der kaiserlich-byzantinischen Gesetzgebung wurden außerdem in den Nomokanon in XIV Titeln aufgenommen, der als allg. verbindlich erklärt wurde. Sie genießen auch heute noch – v. a. im Eherecht – eine panorthodoxe Gültigkeit.
In diesem Rahmen gilt es auch, die Komm. von großen byzantinischen Kanonisten zu berücksichtigen, deren Werke u. Komm. als „quasi autoritative Auslegung“ der Canones angesehen werden. U. a. handelt es sich dabei um: Alexios Aristenos (12. Jh.), Theodoros Balsamon (gest. 1199), Johannes Zonaras (12. Jh.), Matthäos Blastares (14. Jh.) u. Konstantinos Armenopoulos (14. Jh.).
Anhand des Kanonischen Rechts werden folgende Themen analysiert:
Außerdem werden grundlegende und weiterführende Fragen zum kirchlichen Eherecht wie z. B. die Voraussetzungen zur orthodoxen Eheschließung, die Ehehindernisse, die Eheschließungsform und die kirchliche Scheidung und Wiederheirat behandelt.
Außer dem Kanonischen Recht werden die neuen kirchlichen Regelungen (insb. die Statuten der autokephalen Kirchen) erläutert. Grds. verfügt jede der panorthodox anerkannten 15 selbstständigen autokephalen Kirchen über ein ausführliches Statut. In ihm sind die wichtigsten Angelegenheiten geregelt, welche in den Canones nicht od. nicht ausreichend geordnet wurden. Fast alle Statuten regeln die Zentralorganisation, die lokal-diözesane Verwaltung u. die Pfarrgemeindeverwaltung der jeweiligen Kirche; die Statuten unterscheiden sich stark voneinander.
In diesem Kontext bietet das Fach einen Überblick über Struktur und Kirchenverfassung der orthodoxen Kirchen der Gegenwart, wie etwa die Synodalorgane der Patriarchate, die Wahl und die Rolle des Patriarchen und die Diözesan- und Kirchengemeindeverwaltung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt auf den neuen Quellen.
Als dritter kirchenrechtlicher Baustein wird das Staatskirchenrecht (Religionsverfassungsrecht) der BRD unterrichtet. Das Staatskirchenrecht als Teil des öffentlichen Rechts umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Verhältnis von Staat und Kirche regeln. Umfassender formuliert geht es um jenen Teil des staatlichen Rechts, der sich mit allen Regelungen die Religion betreffend und neben den Kirchen auch mit allen anderen Religionsgemeinschaften befasst.
Die wesentlichen Grundlagen der Beziehung von Staat und Kirche sind im Grundgesetz (GG) in den Artikeln 3 Abs. 3, 4, 7, 33 Abs. 3, 140 und 141 geregelt.
Außer der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und dem Religionsunterricht (Art. 7 GG) werden durch Art 140 GG werden die sog. Weimarer Kirchenartikel, dies sind die Art. 136 bis 139 und 141 Weimarer Reichsverfassung (WRV), zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt. Diese Artikel enthalten u. a. das Verbot der Staatskirche, Regelungen zur Konkretisierung der Religionsfreiheit, zur Stellung der Religionsgemeinschaften als KdöR oder als Vereine und zu Vermögensfragen.
Die Religionsgemeinschaften können die Frage, wie man in ihnen die Mitgliedschaft erwirbt, auf Grund ihres Selbstbestimmungsrechtes selbständig ordnen. Auch das Recht auf Erhebung von Kirchensteuer und die Schaffung von „res sacrae“ sind bedeutsame Rechtsfolgen des Körperschaftsstatus.