Studien- und Prüfungsordnung Bachelor Nebenfach

der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Orthodoxe Theologie als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge

Vom 7. Mai 2012

Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und
Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die LudwigMaximilians-Universität München folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gegenstand des Nebenfachs
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Zentrale Studienberatung und Fachstudienberatung

II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

§ 5 Studienbeginn, Semesterwochenstunden
§ 6 ECTS-Punkte
§ 7 Modularisierung und Module
§ 8 Lehrveranstaltungen

III. Prüfung im Nebenfach

1. Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

§ 9 Modulprüfungen und Modulteilprüfungen im Nebenfach
§ 10 Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
§ 11 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
§ 12 Kontoauszüge

2. Besondere Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

§ 13 Grundlagen- und Orientierungsprüfung

3. Prüfungsformen

§ 14 Mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
§ 15 Klausuren und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 16 Weitere Formen von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

IV. Prüfungsorgane und Prüfungsverwaltung

§ 17 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
§ 18 Prüfende und Beisitzende
§ 19 Studiengangskoordinatorin oder Studiengangskoordinator, Pflichten der Prüfenden
§ 20 Mitwirkungspflichten der Studierenden, Bestätigung von Mitteilungen

V. Durchführung der Prüfungen

§ 21 Anrechnung von Kompetenzen
§ 22 Belegung von Lehrveranstaltungen und Anmeldung zu Modulprüfungen, und Modulteilprüfungen; studienleitende Maßnahmen
§ 23 Versäumnis, Rücktritt
§ 24 Täuschung, Ordnungsverstoß, fehlende Teilnahmevoraussetzungen
§ 25 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz
§ 26 Nachteilsausgleich
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen

VI. Schlussbestimmungen

§ 29 Inkrafttreten

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I. Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

[1] Diese Prüfungs- und Studienordnung regelt die Abnahme von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sowie die Ziele, die Inhalte und den Aufbau des Studiums des Fachs Orthodoxe Theologie als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge. [2] Im Rahmen dieses Nebenfachstudiums sind insgesamt die in Satz 1 angegebenen ECTS-Punkte zu erwerben.

§ 2
Gegenstand des Nebenfachs

(1) [1] Theologie ist vom Standpunkt des Glaubens aus unternommene wissenschaftliche Reflexion der Rede von Gott. [2] Das Studium Orthodoxe Theologie im Nebenfach soll im Kontext aktueller wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Diskurse die dazu notwendigen Fachkenntnisse und Methoden vermitteln. [3] Es deckt Grundzüge aller theologischen Fachbereiche der Orthodoxen Theologie ab. [4] Innerhalb dieses Spektrums können unterschiedliche Bereiche aus einem breiten Angebot gewählt werden.

(2) [1] Im Rahmen der Lehrveranstaltungen dieses Nebenfachstudiums werden auch Schlüsselqualifikationen vermittelt. [2] Schlüsselqualifikationen sind insbesondere

1. Fähigkeit, Wissen und Informationen zu recherchieren, zu bewerten, zu verdichten und zu strukturieren,
2. Überblickswissen zu maßgeblichen Wissensbereichen des jeweiligen Fachs,
3. vernetztes Denken,
4. Organisations- und Transferfähigkeit,
5. Informations- und Medienkompetenz,
6. Lern- und Präsentationstechniken,
7. Vermittlungskompetenz,
8. Team- und Kommunikationsfähigkeit, auch unter genderspezifischen Gesichtspunkten,
9. Sprachkenntnisse sowie
10. EDV-Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) [1] Die Pflichtmodule P 3 und P 10 werden im 2-Jahres-Turnus angeboten. [2] Die dazugehörigen Modulprüfungen finden semesterweise statt.

§ 3
Zugangsvoraussetzungen

(1) [1] Voraussetzung für die Immatrikulation in das Nebenfach Orthodoxe Theologie als Teilstudiengang ist die Immatrikulation in einen Bachelorstudiengang, der das Fach Orthodoxe Theologie als Nebenfach vorsieht. [2] Weitere Zugangsvoraussetzungen werden ggf. in einer gesonderten Satzung der Ludwig-Maximilians-Universität
München festgelegt.

(2) Leistungen in Modulprüfungen und Modulteilprüfungen in dem Teilstudiengang
gemäß Abs. 1 können nur durch Studierende, die in diesem Teilstudiengang immatrikuliert sind, erbracht werden.

§ 4
Zentrale Studienberatung und Fachstudienberatung

(1) [1] Die Zentrale Studienberatung an der Ludwig-Maximilians-Universität München erteilt Auskünfte und Ratschläge insbesondere bei fachübergreifenden Problemen. [2] Sie soll von den Studierenden insbesondere vor dem Studienbeginn, bei einem geplanten Wechsel des Haupt- oder des Nebenfachs sowie bei allen Fragen in Bezug auf Zulassungsbeschränkungen in Anspruch genommen werden.

(2) [1] Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Fakultät von der zuständigen Fachstudienberaterin oder vom zuständigen Fachstudienberater durchgeführt. [2] Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf Fragen der inhaltlichen und zeitlichen Studienplanung. [3] Auskünfte zu Fragen, die Prüfungen oder Anrechnungen von Studien- und Prüfungsleistungen betreffen, erteilen insbesondere die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bzw. oder das Prüfungsamt.

II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

§ 5
Studienbeginn, Semesterwochenstunden

(1) Dieses Nebenfachstudium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.

(2) Insgesamt sind für das Studium des Fachs Orthodoxe Theologie als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten höchstens 40 Semesterwochenstunden (SWS) erforderlich.

§ 6
ECTS-Punkte

(1) [1] ECTS-Punkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der oder des Studierenden. [2] Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht in allen in § 8 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), den Aufwand für die Prüfungsvorbereitungen und die erbrachten Prüfungsleistungen. [3] Ein ECTS-Punkt entspricht einer Arbeitsbelastung von 30 Stunden.

(2) [1] In jedem Semester soll die oder der Studierende die sich aus der Anlage 2/Spalte 18 des Anhangs bzw. der Anhänge ergebenden ECTS-Punkte erwerben. [2] ECTS-Punkte werden nur für bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 9) vergeben.

§ 7
Modularisierung und Module

(1) [1] Dieses Nebenfachstudium ist modular aufgebaut und in verbindlicher Weise in der Anlage 2 des Anhangs bzw. der Anhänge geregelt. [2] Leeren Zellen der Tabellen in der Anlage 2 des Anhangs bzw. der Anhänge kommt kein Regelungsgehalt zu.

(2) [1] Dieses Nebenfachstudium umfasst ausschließlich Pflichtmodule. [2] Pflichtmodule sind ausnahmslos zu absolvieren.

(3) Ein Modul bezeichnet einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen sowie einer Modulprüfung oder einer oder mehreren Modulteilprüfungen, die entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand mit einer gemäß § 6 Abs. 1 bestimmten Anzahl an ECTS-Punkten bemessen werden.

(4) [1] Ein Modul erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 des Anhangs bzw. der Anhänge in der Regel über ein, höchstens über zwei Semester. [2] Der Umfang eines Moduls beträgt nach Maßgabe der Anlage 2/Spalte 18 des Anhangs bzw. der Anhänge jeweils ein Vielfaches von drei ECTS-Punkten.

(5) Aus der Anlage 2 des Anhangs bzw. der Anhänge ergeben sich

1. die Module,
2. deren Zuordnung zu einem oder mehreren Fachsemestern (Anlage 2/Spalte 1),
3. deren Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 2/Spalte 2),
4. die Art der Module (Pflicht- oder Wahlpflichtmodul – Anlage 2/Spalte 3), bei Wahlpflichtmodulen zusätzlich die Angabe der Auswahlmodalitäten,
5. die Kurzbezeichnungen der Module (Anlage 2/Spalte 4),
6. die Bezeichnungen der Module (Anlage 2/Spalte 5),
7. der Angebotsturnus (semesterweise oder jährlich) der Module (Anlage 2/Spalte 6),
8. die dem Modul zugewiesenen ECTS-Punkte (Anlage 2/Spalte 18)

§ 8
Lehrveranstaltungen

(1) [1] Die Ziele und Inhalte des Studiums sowie Schlüsselqualifikationen (§ 2 Abs. 2) werden in den in der Anlage 2/Spalten 8 und 9 des Anhangs bzw. der Anhänge vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen vermittelt. [2] In der Anlage 2/Spalten 8 und 9 des Anhangs bzw. der Anhänge können insbesondere folgende Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen vorgeschrieben werden:

1. Vorlesungen,
2. Seminare.

(2) Alle Lehrveranstaltungen sind Modulen zugeordnet.

(3) [1] Dieses Nebenfachstudium umfasst ausschließlich Pflichtlehrveranstaltungen. [2] Pflichtlehrveranstaltungen sind ausnahmslos zu absolvieren.

(4) Aus der Anlage 2 des Anhangs bzw. der Anhänge ergeben sich

1. die Lehrveranstaltungen,
2. die Art der Lehrveranstaltungen (Pflicht- oder Wahlpflichtlehrveranstaltung – Anlage 2/Spalte 3), bei Wahlpflichtlehrveranstaltungen zusätzlich die Angabe der Auswahlmodalitäten,
3. der Angebotsturnus (semesterweise oder jährlich) der Lehrveranstaltungen (Anlage 2/Spalte 6),
4. deren Zuordnung zu einem oder mehreren Modulen,
5. deren Zuordnung zu einem oder mehreren Fachsemestern (Anlage 2/Spalte 1),
6. deren Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 2/Spalte 7),
7. die Kurzbezeichnungen der Lehrveranstaltungen (Anlage 2/Spalte 4),
8. die Bezeichnungen der Lehrveranstaltungen (Anlage 2/Spalte 8),
9. die Unterrichtsformen der Lehrveranstaltungen (Anlage 2/Spalte 9),
10. die Semesterwochenstunden (Anlage 2/Spalte 10).

III. Prüfung im Nebenfach

1. Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

§ 9
Modulprüfungen und Modulteilprüfungen im Nebenfach

(1) Im Nebenfach sind ausschließlich Modulprüfungen zu erbringen.

(2) [1] Jedes Modul schließt nach Maßgabe der Anlage 2 des Anhangs bzw. der Anhänge mit einer Modulprüfung ab. [2] Wenn eine Modulprüfung bestanden ist, werden die dieser zugewiesenen ECTS-Punkte dem persönlichen Konto (§ 12) der oder des Studierenden gutgeschrieben. [3] Wird eine Modulprüfung durch mehrere Veranstaltungsleiterinnen und Veranstaltungsleiter gestellt, ohne dass es sich um Modulteilprüfungen handelt, finden die Vorschriften für Modulteilprüfungen entsprechende Anwendung.

(3) In der Modulprüfung, in der Modulteilprüfung oder in der Summe der Modulteilprüfungen des jeweiligen Moduls soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche in der oder den dem Modul nach Anlage 2/Spalten 7 bis 10 des Anhangs bzw. der Anhänge zugeordneten Lehrveranstaltungen vermittelt werden.

(4) [1] Aus der Anlage 2 des Anhangs bzw. der Anhänge ergeben sich

1. die Modulprüfungen und Modulteilprüfungen,
2. deren Zuordnung zu einem Modul und ggf. einer Lehrveranstaltung,
3. deren Zuordnung zu einem Fachsemester (Regeltermin – Anlage 2/Spalte 1),
4. deren Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 2/Spalte 11),
5. die Art der Modulprüfung oder Modulteilprüfung (Anlage 2/Spalte 12),
6. die Prüfungsform (Anlage 2/Spalte 13),
7. die Prüfungsdauer (Anlage 2/Spalte 14),
8. die Art der Bewertung (Benotung bzw. „bestanden“ oder „nicht bestanden“ – Anlage 2/Spalte 15),
9. das Notengewicht (Anlage 2/Spalte 16),
10. die Wiederholbarkeit (Anlage 2/Spalte 17),
11. die ECTS-Punkte, die bei erfolgreichem Ablegen der Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen vergeben werden (Anlage 2/Spalte 18).

[2] Sind in Anlage 2/Spalten 13 und 14 des Anhangs bzw. der Anhänge mehrere Prüfungsformen mit zugeordneter Prüfungsdauer angegeben, bestimmt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter, welche der angegebenen Varianten gewählt wird, und gibt diese zu Lehrveranstaltungsbeginn bekannt.

§ 10
Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

(1) Modulprüfungen und Modulteilprüfungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet oder benotet.

(2) [1] Die Note für eine Modulprüfung oder für eine Modulteilprüfung wird von der oder dem jeweiligen Prüfenden festgesetzt. [2] Für die Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden:

NoteAlternative BezeichnungBedeutung
1„sehr gut“hervorragende Leistung
2„gut“ Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt
3„befriedigend“ Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt
4„ausreichend“Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5„nicht ausreichend“ Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

[3] Zur differenzierten Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. [4] Wird eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung von mehreren Prüfenden benotet oder besteht eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung aus mehreren Teilleistungen (§ 11 Abs. 1 Satz 3), errechnet sich die Gesamtnote der Modulprüfung oder Modulteilprüfung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. [5] Dabei werden nur die ersten beiden Stellen hinter dem Komma berücksichtigt. [6] Die Notenbezeichnung nach Satz 4 lautet:

DurchschnittNote
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,50 „sehr gut“
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50 „gut“
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50„befriedigend“
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00 „ausreichend“

(3) [1] Die Modulnote

1. ergibt sich bei einer Modulprüfung oder bei nur einer benoteten Modulteilprüfung (§ 9 Abs. 2) aus Abs. 2 und
2. errechnet sich bei Modulteilprüfungen (§ 9 Abs. 2) aus dem arithmetischen Mittel der nach der Anlage 2/Spalte 15 des Anhangs bzw. der Anhänge benoteten und nach der Anlage 2/Spalte 16 des Anhangs bzw. der Anhänge gewichteten Einzelbewertungen in den zu dem jeweiligen Modul gehörenden Modulteilprüfungen.

[2] Soweit in der Anlage 2/Spalte 16 des Anhangs bzw. der Anhänge keine andere Angabe erfolgt, gehen die Modulteilprüfungen mit den ihnen jeweils in der Anlage 2/Spalte 18 des Anhangs bzw. der Anhänge zugeordneten ECTS-Punkten in das nach Satz 1 Nr. 2 zu bildende arithmetische Mittel ein. [3] Abs. 2 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

(4) [1] Werden innerhalb eines Moduls Modulteilprüfungen für mehr Lehrveranstaltungen erfolgreich absolviert als zum Bestehen des Moduls erforderlich sind, werden bei der Berechnung der Modulnote nur die für das Bestehen des Moduls erforderlichen ECTS-Punkte berücksichtigt. [2] Erforderlich für das Bestehen eines Moduls ist das Bestehen

1. der den Pflichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulprüfung oder aller Modulteilprüfungen in einer in der Anlage 2 des Anhangs bzw. der Anhänge vorgesehenen Weise und
2. der den erforderlichen Wahlpflichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulprüfung oder aller Modulteilprüfungen in einer in der Anlage 2 des Anhangs bzw. der Anhänge vorgesehenen Weise.

[3] Werden Modulteilprüfungen für mehr Wahlpflichtlehrveranstaltungen abgelegt, als nach Satz 2 Nr. 2 zu absolvieren sind, gilt vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 die zeitlich zuerst erfolgreich abgelegte als erforderlich im Sinne des Satzes 2. [4] Es werden bei Wahlpflichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulteilprüfungen,

1. die in verschiedenen Semestern erfolgreich erbracht wurden, die früheren,
2. die im selben Semester erfolgreich erbracht wurden, die besseren

berücksichtigt. [5] Diejenige Wahlpflichtlehrveranstaltung, mit deren Modulteilprüfung erstmalig die dem jeweiligen Modul zugewiesene Anzahl an ECTS Punkten überschritten wird, wird mit der ihm zugeschriebenen ECTS-Punkte-Zahl nur insoweit berücksichtigt, als die dem jeweiligen Modul zugewiesene Anzahl an ECTS-Punkten nicht überschritten wird.

§ 11
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

(1) [1] Eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie

1. mit „bestanden“ oder
2. mit mindestens „ausreichend“ (4,0)

bewertet ist. [2] Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sollen vorbehaltlich des § 25 spätestens am Ende der Regelstudienzeit des Hauptfachs bestanden sein (Regeltermin). [3] Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind bestanden, wenn sie vorbehaltlich des § 25 spätestens am Ende des auf das Ende der Regelstudienzeit des Hauptfachs folgenden Fachsemesters vollständig und erfolgreich erbracht sind.

(2) Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind auch bestanden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht im dort vorgesehenen Zeitraum erfüllt sind, aber im Rahmen des Abs. 5 oder einer nach dieser Prüfungs- und Studienordnung zulässigen Wiederholung erfüllt werden.

(3) [1] Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen sind nicht bestanden, wenn sie ganz oder teilweise abgelegt, aber nicht bestanden wurden. [2] Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen sind endgültig nicht bestanden, wenn sie ganz oder teilweise abgelegt, aber nicht bestanden wurden und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht.

(4) [1] Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen gelten vorbehaltlich des § 25

1. als abgelegt und nicht bestanden, wenn sie am Ende des ersten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des Hauptfachs aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgelegt sind, und
2. als endgültig nicht bestanden, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am Ende des dritten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des Hauptfachs nicht erfolgreich abgelegt sind.

[2] Gründe, die das Überschreiten einer der Fristen des Satzes 1 rechtfertigen sollen, müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten beim Prüfungsamt schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. [3] Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden; die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. [4] Das Prüfungsamt kann im Einzelfall oder allgemein die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes oder eines Attestes einer oder eines vom Prüfungsamt bestimmten Ärztin oder Arztes verlangen. [5] Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. [6] Bei teilbaren Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind bereits vorliegende Prüfungsergebnisse anzurechnen.

(5) [1] Eine erstmals nicht bestandene Modulprüfung oder Modulteilprüfung gilt als nicht abgelegt, wenn sie nach ununterbrochenem Fachstudium spätestens am Ende des in Abs. 1 Satz 2 als Regeltermin genannten Semesters vollständig abgelegt wurde (freier Prüfungsversuch). [2] Nach dieser Prüfungs- und Studienordnung anerkannte Studienzeiten bei Hochschul-, Studiengangs- oder Fachwechsel werden auf das Fachstudium angerechnet. [3] Semester, in denen Studierende beurlaubt waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG), bleiben ebenso unberücksichtigt wie Zeiten, welche die Voraussetzungen des § 25 erfüllen, oder in denen die oder der jeweilige Studierende aus sonst nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht an einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung teilnehmen konnte. [4] Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. [5] Im Rahmen des freien Prüfungsversuchs bestandene Teilleistungen werden angerechnet. [6] Im Rahmen des freien Prüfungsversuchs abgelegte Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Teilleistungen können zur Notenverbesserung einmal im nächstmöglichen regulären Termin wiederholt werden, wobei das jeweils bessere Ergebnis zählt.

(6) Eine nicht bestandene Modulprüfung oder Modulteilprüfung, mit Ausnahme der Grundlagen- und Orientierungsprüfung (§ 13) kann, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anlage 2/Spalte 17 des Anhangs bzw. der Anhänge und unbeschadet des Abs. 5, beliebig oft wiederholt werden.

(7) [1] Studierenden, die eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung nicht bestanden haben, muss es vor ihrem letzten Versuch, diese Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu bestehen, möglich sein, die dieser Modulprüfung oder Modulteilprüfung zugeordnete Lehrveranstaltung bzw. Lehrveranstaltungen zu wiederholen. [2] Den Studierenden werden innerhalb von zwei Semestern für jede Modulprüfung und Modulteilprüfung mindestens zwei Prüfungsversuche angeboten.

(8) Die Wiederholung einer bereits bestandenen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zur Notenverbesserung ist unbeschadet des Abs. 5 nicht möglich.

(9) Die in einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung erworbene Bewertung und die erworbenen ECTS-Punkte dürfen in demselben Studiengang insgesamt nur einmal eingebracht werden.

§ 12
Kontoauszüge

[1] Für die in diesem Nebenfach eingeschriebenen Studierenden wird beim Prüfungsamt des dieses Nebenfach anbietenden Faches ein persönliches Konto eingerichtet, in dem

1. alle bestandenen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen dieses Nebenfachs (§ 11 Abs. 1 und 2) jeweils mit dem Hinweis „bestanden“ bzw. mit der vergebenen Note und mit den erzielten ECTS-Punkten sowie
2. alle nicht bestandenen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen dieses Nebenfachs (§ 11 Abs. 3 und 4) jeweils mit dem Hinweis „nicht bestanden“ bzw. mit der vergebenen Note erfasst werden.

[2] Zu Beginn des jeweils nächsten Semesters erhalten die Studierenden einen persönlichen Kontoauszug im Sinn von Satz 1 als Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

2. Besondere Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

§ 13
Grundlagen- und Orientierungsprüfung

(1) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung dient einer ersten und frühzeitigen Orientierung der oder des Studierenden darüber, ob sie oder er den Anforderungen dieses Nebenfachstudiums voraussichtlich gerecht werden wird.

(2) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn die in der Anlage 2/Spalte 12 des Anhangs bzw. der Anhänge als Grundlagen- und Orientierungsprüfung gekennzeichnete Modulprüfung zum Modul P 1 mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wurde.

(3) [1] Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung muss bis zum Ende des ersten Fachsemesters dieses Nebenfachstudiums bestanden sein. [2] Wurde die Grundlagenund Orientierungsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal im nächstmöglichen regulären Termin wiederholt werden. [3] Vorher muss es den Studierenden ermöglicht werden, die Lehrveranstaltung bzw. die Lehrveranstaltungen zu wiederholen, der bzw. denen die Grundlagen- und Orientierungsprüfung zugeordnet ist. [4] Die Anordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 gilt als erfolgt.

(4) [1] Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung gilt vorbehaltlich des § 25

1. als abgelegt und nicht bestanden, wenn sie am Ende des ersten Fachsemesters dieses Nebenfachstudiums aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgelegt ist, und
2. als endgültig nicht bestanden, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen im auf den nach Nr. 1 nächstmöglichen regulären Termin nicht erfolgreich abgelegt wird.

[2] § 11 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

3. Prüfungsformen

§ 14
Mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

(1) [1] Durch mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. [2] Ferner soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende über ein dem Stand dieses Nebenfachstudiums entsprechendes Grundlagenwissen verfügt.

(2) Die Dauer der mündlichen Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen für jeden
Prüfling wird in der Anlage 2/Spalte 14 geregelt.

(3) [1] Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. [2] Das Ergebnis ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung bekannt zu geben.

§ 15
Klausuren und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten

(1) [1] In den Klausuren und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres oder seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. [2] Der oder dem Studierenden können Themen zur Auswahl gegeben werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(2) Die Dauer der Klausuren und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten wird in der Anlage 2/Spalte 14 des Anhangs bzw. der Anhänge geregelt.

(3) [1] Schriftliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können ganz oder teilweise auch in der Weise abgenommen werden, dass der Prüfling anzugeben hat, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für richtig hält (Antwort-Wahl-Verfahren). [2] Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. [3] Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. [4] Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. [5] Die Prüfungsaufgaben sind durch die Aufgabenstellerinnen und bzw. oder die Aufgabensteller vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen des Satzes 2 fehlerhaft sind. [6] Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. [7] Die Zahl der Aufgaben für die einzelnen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen mindert sich entsprechend. [8] Bei der Bewertung der schriftlichen Modulprüfung oder Modulteilprüfung nach Abs. 4 Satz 1 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. [9] Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.

(4) [1] Schriftliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen nach Abs. 3 Satz 1, die aus Einfachauswahlaufgaben (genau einer von insgesamt n Antwortvorschlägen ist richtig – „1 aus n“) bestehen, gelten als bestanden, wenn

1. der Prüfling insgesamt mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder
2. der Prüfling insgesamt mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden Prüfung teilgenommen haben.

[2] Wird Satz 1 Nr. 2 angewendet, ist die Studiendekanin oder der Studiendekan zu unterrichten. [3] Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Satz 1 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note

1. „sehr gut“, wenn er mindestens 75 Prozent,
2. „gut“, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
3. „befriedigend“, wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
4. „ausreichend“, wenn er keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.

(5) [1] Für Prüfungen nach Abs. 3 Satz 1, die aus Mehrfachauswahlaufgaben (eine unbekannte Anzahl x, die zwischen null und n liegt, von insgesamt n Antwortvorschlägen ist richtig – „x aus n“) bestehen, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass statt des Verhältnisses der zutreffend beantworteten Prüfungsfragen zur Gesamtzahl der Prüfungsfragen das Verhältnis der vom Prüfling erreichten Summe der Rohpunkte zur erreichbaren Höchstleistung maßgeblich ist. [2] Je Mehrfachauswahlaufgabe wird dabei eine Bewertungszahl festgelegt, die der Anzahl der Antwortvorschläge (n) entspricht und die mit einem Gewichtungsfaktor für die einzelne Mehrfachauswahlaufgabe multipliziert werden kann. [3] Der Prüfling erhält für eine Mehrfachauswahlaufgabe eine Grundwertung, die bei vollständiger Übereinstimmung der vom Prüfling ausgewählten Antwortvorschläge mit den als zutreffend anerkannten Antworten der Bewertungszahl entspricht. [4] Für jede Übereinstimmung zwischen einem vom Prüfling ausgewählten bzw. nicht ausgewählten Antwortvorschlag und einer als zutreffend bzw. als nicht zutreffend anerkannten Antwort wird ein Punkt für die Grundwertung vergeben. [5] Wird ein als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Prüfling nicht ausgewählt oder wird ein nicht als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Prüfling ausgewählt, wird jeweils ein Minuspunkt für die Grundwertung vergeben. [6] Die Grundwertung einer Frage kann null Punkte nicht unterschreiten. [7] Die Rohpunkte errechnen sich aus der Grundwertung multipliziert mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor der Mehrfachauswahlaufgabe. [8] Die insgesamt erreichbare Höchstleistung errechnet sich aus der Summe der Produkte aller Bewertungszahlen mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor aller Mehrfachauswahlaufgaben.

(6) Bei schriftlichen Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen, die nur teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren abgenommen werden, gelten die Abs. 3 bis 5 nur für den jeweils betroffenen Teil.

(7) [1] Eine schriftliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. [2] Art und Umfang der elektronischen Leistungserhebung werden zu Beginn der Lehrveranstaltung von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter bekannt gegeben. [3] Den Studierenden wird vor der Prüfung im Rahmen der Lehrveranstaltung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. [4] Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

§ 16
Weitere Formen von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

(1) [1] Eine Seminararbeit ist in schriftlicher Form als fortlaufender Text zu erbringen.
[2] Der Prüfungsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall verlangen, dass die Seminararbeit zusätzlich in elektronischer Form abgegeben wird und hierfür technische
Anforderungen festlegen.

(2) Wissenschaftliche Protokolle beinhalten die schriftliche, systematische Aufarbeitung einer fachlich geeigneten Veranstaltung einschließlich einer kritischen Diskussion der Inhalte.

(3) Das Nähere ergibt sich jeweils aus der Anlage 2 des Anhangs bzw. der Anhänge.

IV. Prüfungsorgane und Prüfungsverwaltung

§ 17
Prüfungsausschuss und Prüfungsamt

(1) [1] Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, denen nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung (HSchPrüferV) Prüfungsberechtigung zukommen muss. [2] Drei Mitglieder werden durch die Gemeinsame Kommission für Orthodoxe Theologie, je ein Mitglied wird durch den Fakultätsrat der Katholisch-Theologischen Fakultät und durch den Fakultätsrat der Evangelisch-Theologischen Fakultät bestellt. [3] Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt vier Jahre. [4] Wiederbestellung ist zulässig.

(2) [1] Die Mitglieder bestellen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. [2] Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beträgt vier Jahre. [3] Wiederbestellung ist zulässig.

(3) [1] Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung geladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. [2] Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. [3] Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. [4] Der Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses von Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss und von einer Prüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 41 Abs. 2 BayHSchG.

(4) [1] Für die Organisation der Prüfungen, die Bestellung der Prüfenden und Beisitzenden (§ 18 Abs. 3) sowie die Entscheidungen in Prüfungssachen ist der Prüfungsausschuss zuständig. [2] Der Prüfungsausschuss wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch das Prüfungsamt unterstützt. [3] Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungs- und Studienordnung eingehalten werden. [4] Er berichtet regelmäßig der Studiendekanin oder dem Studiendekan über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform und zweckdienlichen Fortschreibung dieser Prüfungs- und Studienordnung.

(5) [1] Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung von bestimmten Aufgaben auf die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie das Prüfungsamt übertragen. [2] Im Übrigen ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses allein zu treffen; hierüber hat sie oder er den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren.

(6) Der Prüfungsausschuss soll sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

§ 18
Prüfende und Beisitzende

(1) [1] Bei Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die nur eine Lehrveranstaltung betreffen, ist vorbehaltlich Abs. 4 Satz 1 Prüfende oder Prüfender die oder der für die Lehrveranstaltung verantwortliche Veranstaltungsleiterin oder Veranstaltungsleiter. [2] Bei Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die mehrere Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Veranstaltungsleiterinnen und Veranstaltungsleiter betreffen, bestellt der Prüfungsausschuss allgemein oder im Einzelfall eine Veranstaltungsleiterin oder einen Veranstaltungsleiter als Prüfende oder Prüfenden. [3] Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter nicht prüfungsberechtigt ist (Abs. 4 Satz 1).

(2) Schriftliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die als „nicht bestanden“ bewertet werden sollen, sind von zwei Prüfenden zu bewerten, mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind mindestens von einer oder einem Prüfenden und einer oder einem sachkundigen Beisitzenden (Abs. 3 Nr. 1) durchzuführen.

(3) Der Prüfungsausschuss bestellt allgemein oder im Einzelfall

1. bei mündlichen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen die Beisitzenden und
2. bei Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die als „nicht bestanden“ bewertet werden sollen, eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden.

(4) [1] Prüfende können nur diejenigen sein, die nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG in Verbindung mit der HSchPrüferV prüfungsberechtigt sind. [2] Beisitzende müssen sachkundige Personen sein, die mindestens einen Bachelorstudiengang erfolgreich absolviert haben oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

(5) Die Durchführung des Prüfungsverfahrens obliegt den einzelnen Prüfenden und Aufsichtspersonen.

§ 19
Studiengangskoordinatorin oder Studiengangskoordinator, Pflichten der Prüfenden

(1) [1] Die Studiengangskoordinatorin oder der Studiengangskoordinator für dieses Nebenfachstudium wird durch die Fakultät bestellt. [2] Solange keine Bestellung erfolgt ist, nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan die Aufgaben wahr. [3] Die Studiengangskoordinatorin oder der Studiengangskoordinator erfüllt in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss, dem Prüfungsamt und der Zentralen Universitätsverwaltung folgende Aufgaben

1. bei der Einrichtung und eventuellen Änderungen dieses Nebenfachstudiums:

ㅤa) die Überprüfung der Modellierung dieser Prüfungs- und Studienordnung aus fachlicher Sicht,
ㅤb) die Erstellung der erforderlichen Informationen über dieses Nebenfachstudium,
ㅤc) die Koordination dieses Nebenfachstudiums mit den Studiengangskoordinatorinnen und Studiengangskoordinatoren der Hauptfächer sowie anderer Nebenfächer.

2. danach: die Koordination und Organisation der Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, namentlich

ㅤa) die Einberufung einer jährlichen Lehrplankonferenz,
ㅤb) die Zuordnung der konkret stattfindenden Lehrveranstaltungen zu den in dieser Prüfungs- und Studienordnung vorgeschriebenen abstrakten Lehrveranstaltungen,
ㅤc) die Ankündigung der Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis,
ㅤd) die Eingabe der Lehrveranstaltungen in die Elektronische Datenverarbeitung,
ㅤe) die Terminierung und Raumzuordnung der Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen und Modulteilprüfungen und
ㅤf) die Eingabe der Benotung bzw. Bewertung in die Elektronische Datenverarbeitung.

(2) [1] Die Prüfenden (§ 18) sind verpflichtet, dem Prüfungsamt unverzüglich in einer von diesem vorgegebenen standardisierten Form mitzuteilen, welche Studierenden an ihrer Lehrveranstaltung mit welchem Ergebnis teilgenommen haben. [2] Die Mitteilungen müssen rechtzeitig in korrekter Form im Prüfungsamt vorliegen; das Prüfungsamt gibt spätestens zu Beginn eines jeden Semesters bekannt, wann die Mitteilungen dem Prüfungsamt vorliegen müssen. [3] Werden die Anforderungen des Satzes 2 nicht erfüllt, finden die betreffenden Veranstaltungen in den aktuellen Kontoauszügen (§ 12) keine Berücksichtigung. [4] Die oder der Prüfende ist verpflichtet, diese Mitteilungen schnellstmöglich dem Prüfungsamt nachzureichen und allen betroffenen Studierenden Einzelbescheinigungen in Bescheidsform mit Rechtsbehelfsbelehrung als Postzustellungsaufträge zu übersenden.

§ 20
Mitwirkungspflichten der Studierenden, Bestätigung von Mitteilungen

[1] Die oder der Studierende ist verpflichtet, den Eingang an sie oder ihn übersandter, den Erhalt ihr oder ihm ausgehändigter oder von ihr oder ihm elektronisch abgerufener Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte des Prüfungsausschusses oder Prüfungsamtes in der geforderten Form auf ihre oder seine Kosten zu bestätigen (Empfangsbestätigung). [2] Auf dem Gelände der Ludwig-Maximilians-Universität München kann die Empfangsbestätigung kostenlos erfolgen. [3] Das Prüfungsamt gibt in den ersten beiden Wochen der Vorlesungszeit ortsüblich bekannt, ab wann Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte ausgehängt oder versandt werden bzw. elektronisch abgerufen oder abgeholt werden können. [4] Für die Zustellung solcher Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. [5] Gegenüber Studierenden, welche von ausgehängten Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakten keine Kenntnis nehmen, bereit gestellte nicht elektronisch abrufen oder abholen und versandte nicht entgegen nehmen bzw. durch ein Versandunternehmen hinterlegte nicht abholen, gelten diese Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte einen Monat nach Aushang, Bereitstellung zum elektronischen Abruf oder zur Abholung oder dem Versand als zugegangen und bekannt gegeben. [6] Übermittelt das Prüfungsamt Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte erneut, weil die oder der Studierende die in Satz 1 vorgesehene Empfangsbestätigung nicht übermittelt und bzw. oder von ausgehängten Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakten keine Kenntnis nimmt, bereit gestellte nicht elektronisch abruft oder abholt und versandte nicht entgegen nimmt bzw. durch ein Versandunternehmen hinterlegte nicht abholt, trägt die oder der Studierende die durch die erneute Übermittlung entstehenden Kosten. [7] Das Prüfungsamt ist zu einem erneuten Übermittlungsversuch nicht verpflichtet.

V. Durchführung der Prüfungen

§ 21
Anrechnung von Kompetenzen

(1) [1] Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München oder in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). [2] Gleiches gilt für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 BayHSchG, in speziellen Studienangeboten nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG oder an der Virtuellen Hochschule Bayern erbracht worden sind.

(2) [1] Kompetenzen, die im Rahmen einer einschlägigen, erfolgreich abgeschlossenen Berufs- oder Schulausbildung, sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG oder einer berufspraktischen Tätigkeit erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. [2] Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.

(3) [1] Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. [2] Bei Zweifeln kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(4) [1] Werden Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme übereinstimmen – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungs- und Studienordnung in die Berechnung der Modul- und Endnote einzubeziehen. [2] Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. [3] Stimmen die Notensysteme nicht überein, wird durch die Vorsitzende oder durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die angerechnete Studien- und Prüfungsleistung unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach § 10 Abs. 2 eine Note festgesetzt und nach den Sätzen 1 und 2 verfahren. [4] Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Zuordnung von ECTS-Punkten entsprechend.

(5) [1] Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden spätestens am Ende des ersten nach der Immatrikulation in dieses Nebenfachstudium an der Ludwig-Maximilians-Universität München verbrachten Semesters beim Prüfungsausschuss einzureichen, sofern Studienzeiten und Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet werden sollen, die bereits vor der Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München in dieses Nebenfachstudium erbracht wurden. [2] Für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen, die nach der Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München in dieses Nebenfachstudium erbracht werden, sind die Unterlagen im jeweils auf den Erwerb folgenden Semester einzureichen. [3] Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch Vorlage des Studienbuchs der Hochschule, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde, erbracht. [4] Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden, vorzulegen, aus der sich ergeben muss,

1. welche Einzelprüfungen (mündlich und/oder schriftlich) in welchen Prüfungsfächern im Rahmen der Gesamtprüfung abzulegen waren,
2. welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden,
3. die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie ggf. die Fachnote,
4. das der Bewertung zu Grunde liegende Notensystem,
5. bei Studiengängen mit Leistungspunktesystemen die für die einzelnen Lehrveranstaltungen, in denen die anzuerkennenden Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, vergebenen Leistungspunkte sowie die Anzahl der Leistungspunkte, welche für einen erfolgreichen Abschluss des Studiengangs erforderlich ist,
6. der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen, in denen die anzuerkennenden Prüfungsleistungen erbracht wurden, in Semesterwochenstunden und
7. ob eine Gesamtprüfung auf Grund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder auf Grund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.

(6) Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden.

(7) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss, in Zweifelsfällen nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterin oder des zuständigen Fachvertreters.

§ 22
Belegung von Lehrveranstaltungen und Anmeldung zu Modulprüfungen und Modulteilprüfungen; studienleitende Maßnahmen

(1) [1] Der Prüfungsausschuss kann für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen vorschreiben, dass für eine Teilnahme an der Lehrveranstaltung eine Belegung erforderlich ist sowie deren Form und Frist regeln. [2] Studierende, die eine Lehrveranstaltung, für die nach Satz 1 eine Belegung vorgeschrieben wurde, nicht oder nicht form- und bzw. oder nicht fristgerecht belegt haben, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung. [3] Die Lehrveranstaltungen, für welche eine Belegung erforderlich ist, sowie die Form und Frist der jeweiligen Belegung werden in den ersten beiden Wochen nach Semesterbeginn durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt gegeben; eine Bekanntgabe durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend.

(2) [1] Für alle Modulprüfungen und Modulteilprüfungen ist eine Anmeldung erforderlich, deren Form und Frist der Prüfungsausschuss vorschreibt. [2] Studierende, die sich zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung nicht oder nicht form- und bzw. oder nicht fristgerecht angemeldet haben, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an dieser Modulprüfung oder Modulteilprüfung. [3] Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus allgemein anordnen, dass eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung, für die sich die oder der Studierende angemeldet hat, als nicht bestanden gilt, wenn die oder der Studierende aus selbst zu vertretenden Gründen nicht antritt oder von der angetretenen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zurücktritt. [4] Abs. 1 Satz 3 gilt für die Form und Frist der jeweiligen Anmeldung entsprechend.

(3) [1] Über die Bekanntgaben nach Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das insbesondere Angaben über den Inhalt der Festlegungen sowie Zeit, Art und Ort von deren Bekanntgabe enthält. [2] Das Protokoll wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und durch das Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(4) Für studienleitende Maßnahmen gilt die Satzung zur Festlegung der Kriterien für die Aufnahme von Studierenden in Lehrveranstaltungen von Bachelor- und Masterstudiengängen mit beschränkter Aufnahmekapazität an der Ludwig-Maximilians Universität München vom 24. Juli 2009 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 23
Versäumnis, Rücktritt

(1) Eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung gilt als „nicht bestanden“ bzw. mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende

1. bei einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung, für die sie oder er sich angemeldet hat und der Prüfungsausschuss eine Anordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 getroffen hat, einen Prüfungstermin aus einem selbst zu vertretenden Grund versäumt oder
2. von einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung, die sie oder er angetreten hat, aus einem selbst zu vertretenden Grund zurücktritt oder
3. eine schriftliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung aus einem selbst zu vertretenden Grund nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht hat.

(2) [1] Der Grund für den Rücktritt oder das Versäumnis muss beim Prüfungsamt unverzüglich schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. [2] § 11 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend.

§ 24
Täuschung, Ordnungsverstoß, fehlende Teilnahmevoraussetzungen

(1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, wird die betreffende Modulprüfung oder Modulteilprüfung mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; als Versuch gilt bei schriftlichen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Ausgabe der Prüfungsunterlagen.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Modulprüfung oder Modulteilprüfung mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(3) In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen des Abs. 1 und bzw. oder des Abs. 2 kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung einzelner oder aller weiteren Modulprüfungen und Modulteilprüfungen ausschließen; im letzteren Fall wird die oder der Studierende gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG exmatrikuliert.

(4) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung nicht erfüllt, gilt sie als nicht abgelegt.

(5) [1] Vor einer Entscheidung nach Abs. 1 bis 4 ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. [2] Belastende Entscheidungen sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 25
Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz

(1) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung über die Elternzeit sowie für die Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der pflegebedürftig im Sinn der §§ 14, 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist, wird ermöglicht.

(2) [1] Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Lehrveranstaltungen für schwangere oder stillende Studierende mit überdurchschnittlichen Gefahren verbunden sind und verbindet dies mit einer entsprechenden Warnung. [2] Der Prüfungsausschuss untersagt die Teilnahme schwangerer oder stillender Studierender an Lehrveranstaltungen, die mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Gefahren für Mutter und bzw. oder Kind verbunden sind. [3] Der Prüfungsausschuss legt fest, ob und wie schwangere oder stillende Studierende die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Lehrveranstaltungen vermittelt werden, an denen sie nicht teilnehmen dürfen, anderweitig erwerben können. [4] Ein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung eines besonderen Lehrangebots für schwangere oder stillende Studierende besteht nicht. [5] Die Lehrveranstaltungen, Warnungen und Untersagungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Möglichkeit eines anderweitigen Erwerbs der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 werden durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt gegeben; eine Bekanntgabe durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend.

§ 26
Nachteilsausgleich

(1) [1] Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – SGB IX in der jeweils geltenden Fassung) soll auf Antrag durch den Prüfungsausschuss nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Prüfungsdauer bis zu einem Viertel der normalen Prüfungsdauer gewährt werden. [2] In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag die Prüfungsdauer bis zur Hälfte der normalen Prüfungsdauer verlängert werden. [3] Neben oder an Stelle einer Verlängerung der Prüfungsdauer kann ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden.

(2) [1] Anderen Prüflingen, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung bei der Fertigung der Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maßgabe des Abs. 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. [2] Bei vorübergehenden Behinderungen können sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden.

(3) [1] Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens bei der Anmeldung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung oder spätestens einen Monat vor der jeweiligen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu stellen. [2] Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. [3] Der Prüfungsausschuss kann fordern, dass die Glaubhaftmachung durch ein ärztliches Attest erfolgt. 4 § 11 Abs. 4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 27
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass ein Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern die gesamte Modulprüfung oder Modulteilprüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird.

(2) [1] Angebliche Mängel im Prüfungsverfahren oder eine vor oder während der Modulprüfung oder Modulteilprüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Aufsichtsführenden, bei der Prüfenden oder dem Prüfenden, beim Prüfungsamt oder bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft gemacht werden. [2] Mündlich geltend und glaubhaft gemachte Gründe im Sinn von Satz 1 sind unverzüglich auch schriftlich beim Prüfungsamt oder bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft zu machen. [3] Die Geltend- und Glaubhaftmachung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Tag, an dem die Modulprüfung oder Modulteilprüfung erbracht wurde, ein Monat verstrichen ist. [4] § 11 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen

[1] Innerhalb eines durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt gegebenen Zeitraums nach Abschluss einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung wird der oder dem Studierenden beim Prüfungsamt auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in dieselbe, die darauf bezogenen Gutachten und Protokolle gewährt; eine Bekanntgabe des Zeitraums durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend. [2] Das Prüfungsamt kann bekannt geben, dass die Einsichtnahme nach Satz 1 abweichend von Satz 1 an anderer Stelle in der Ludwig-Maximilians-Universität München erfolgt; eine Bekanntgabe der anderen Stelle durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend. [3] Die vollständigen Prüfungsakten werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt. [4] Die Aufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 29
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität-München vom 9. Februar 2012, des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11. April 2012, Nr. C1-- H2434.1.LMU-9d/6 368 sowie der Genehmigung des Präsidenten der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 7. Mai 2012, Nr. I.3-453.01:1.

München, den 7. Mai 2012
gez. Prof. Dr. Bernd Huber
Präsident

Die Satzung wurde am 7. Mai 2012 in der Ludwig-Maximilians-Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 7. Mai 2012 durch Anschlag in der Ludwig-Maximilians-Universität München bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 7. Mai 2012.