Studienordnung Diplom
für den Diplom-Studiengang Orthodoxe Theologie der Ludwig-Maximilians-Universität München
für den Diplom-Studiengang Orthodoxe Theologie der Ludwig-Maximilians-Universität München
vom 26. Mai 1997
Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studiendauer
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Studienziele
§ 6 Studieninhalte
§ 7 Studienabschnitte
§ 8 Prüfungen
§ 9 Studienplan
§ 10 Anrechenbarkeit von Studienleistungen
§ 11 Studienberatung
§ 12 Geschichte der Philosophie sowie deren systematische Hauptprobleme
§ 13 Altes Testament
§ 14 Neues Testament
§ 15 Kirchengeschichte und Patrologie
§ 16 Fundamentaltheologie
§ 17 Christliche Ethik und Soziallehre
§ 18 Dogmatik
§ 19 Liturgik
§ 20 Kirchenrecht
§ 21 Pastoraltheologie
§ 22 Religionspädagogik
§ 23 Homiletik
§ 24 Schwerpunktstudium
1. Semester
2. Semester
3. Semester
4. Semester
5. Semester
6. Semester
7. Semester
8. Semester
9. Semester
Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studienordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.
Die vorliegende Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Akademischen Prüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studiengang Orthodoxe Theologie zur Erlangung des Diploms der Theologie vom 26. Mai 1997 (KWMBl II S. #) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für den Studiengang zur Erlangung des Diploms der Orthodoxen Theologie der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und für den Abschluß der Diplom-Hauptprüfung neun Semester.
Das Studium kann im Wintersemester oder Sommersemester begonnen werden.
(1) [1] Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium setzt das Studium griechische und lateinische Sprachkenntnisse und in der Regel auch Grundkenntnisse der hebräischen Sprache voraus. [2] Das Nähere regelt § 9 Abs. 2 Nr. 4 der Diplomprüfungsordnung.
(2) Studenten, die die sprachlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, besuchen die an der Universität angebotenen besonderen Lehrveranstaltungen.
(3) Die Teilnahme an den in Absatz 2 genannten Lehrveranstaltungen soll spätestens bis zum Ende des 3. Semesters erfolgreich abgeschlossen sein.
(4) Der Nachweis der griechischen oder der lateinischen Sprachkenntnisse, wird gemäß KMBek vom 7. März 1978 Nr. I - 2/188 205 (KMB1 I S. 96) erbracht. ²Soweit nach Maßgabe der Prüfungsordnung ein Nachweis von Grundkenntnissen der hebräischen Sprache erforderlich ist, erfolgt dieser durch das Bestehen einer Klausur am Ende der in Absatz 2 genannten Lehrveranstaltungen in Hebräisch.
(1) Durch das Studium sollen die fachwissenschaftlichen Kenntnisse erworben und praktische Fähigkeiten gefördert werden, wie sie für die Tätigkeitsfelder des Diplomtheologen in den verschiedenen kirchlich-theologischen Berufen erforderlich sind.
(2) Die fachspezifische Beschreibung der Studienziele erfolgt in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer (§§ 12 bis 24).
(1) Der Diplomstudiengang beinhaltet
(2) Das Nähere ist in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer geregelt (§§ 12 bis 24).
(3) Der Diplomstudiengang befähigt von den Inhalten her zum Lehramt.
(1) [1] Das Studium gliedert sich in einen viersemestrigen Ersten Studienabschnitt und in einen fünfsemestrigen Zweiten Studienabschnitt.[2] Der Erste Studienabschnitt wird mit der Diplom-Vorprüfung, der Zweite Studienabschnitt mit der Diplom-Hauptprüfung abgeschlossen. [3] Der Erste Studienabschnitt umfaßt höchstens 77 Semesterwochenstunden Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, davon 4 Semesterwochenstunden Seminare, 2 Semesterwochenstunden Haupt- oder Oberseminare und eine mindestens 1 Semesterwochenstunde umfassende einführende Lehrveranstaltung; der Zweite Studienabschnitt umfaßt höchstens 77 Semesterwochenstunden Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, davon 8 Semesterwochenstunden Haupt- und Oberseminare.
(2) [1] Im Ersten Studienabschnitt werden folgende Fächer abgeschlossen:
[2] Der Student hat außerdem im fakultativen Bereich aus dem Lehrangebot der Wissenschaftlichen Einrichtung Orthodoxe Theologie Veranstaltungen (Vorlesungen, Seminaren, Haupt- bzw. Oberseminare) in biblischer, historischer, systematischer und praktischer Theologie auszuwählen; darüber hinaus kann er die Fächer Religionswissenschaften, Christliche Archäologie und Kunst und Konfessionskunde und ökumenik wählen. [3] Im Rahmen des Studiums im Wahlpflichtbereich sind Veranstaltungen im Umfang von mindestens 10 Semesterwochenstunden zu besuchen (fakultativer Bereich). [4] Das Fach Geschichte der Philosophie und deren systematische Hauptprobleme (Satz 1 Nr. 1) kann sowohl in der Katholisch-Theologischen Fakultät als auch in der Fakultät für Philosophie, Wissenschaftstheorie und Statistik belegt werden. [5] Die Fächer Einleitung in das Alte Testament (Satz 1 Nr. 2) und Fundamentaltheologie (Satz 1 Nr. 7) können - soweit sie nicht von den Professoren der Orthodoxen Theologie gelehrt werden - in der Katholisch-Theologischen wie in der Evangelisch-Theologischen Fakultät belegt werden. [6] Entsprechendes gilt auch für den fakultativen Bereich (besonders für die Fächer Religionswissenschaften, Christliche Archäologie und Kunst und Konfessionskunde und ökumenik), die in den entsprechenden Fachrichtungen der Universität München belegt werden können.
(3) [1] Im Zweiten Studienabschnitt werden folgende Fächer abgeschlossen:
[2] Der Student hat außerdem im fakultativen Bereich aus dem Lehrangebot der Wissenschaftlichen Einrichtung Orthodoxe Theologie Veranstaltungen (Vorlesungen, übungen, Seminaren, Haupt- bzw. Oberseminare) in biblischer, historischer, systematischer und praktischer Theologie auszuwählen; darüber hinaus kann er die Fächer Psychologie, Byzantinische Kirchenmusik, Byzantinische Geschichte und Kunst, Ost- bzw. Südosteuropäische Geschichte und Slavische Philologie (insbesondere Kirchenslavisch) wählen. [3] Im Rahmen des Studiums im Wahlpflichtbereich sind Veranstaltungen im Umfang von mindestens 20 Semesterwochenstunden zu besuchen. [4] Zu diesen 20 Semesterwochenstunden zählen auch die in Satz 1 Nr. 11 aufgeführten 10 Semesterwochenstunden des Schwerpunktstudiums (§ 24). [5] Die Fächer Exegese des Alten Testaments (Satz 1 Nr. 1), Christliche Ethik und Soziallehre (Satz 1 Nr. 4), Pastoraltheologie (Satz 1 Nr. 8) und Religionspädagogik/Homiletik (Satz 1 Nr. 9) können in der Katholisch-Theologischen wie in der Evangelisch-Theologischen Fakultät belegt werden. [6] Entsprechendes gilt auch für den fakultativen Bereich (besonders für die Fächer Psychologie, Byzantinische Kirchenmusik, Byzantinische Geschichte und Kunst, Ost- bzw. Südosteuropäische Geschichte und Slawische Philologie (insbesondere Kirchenslawisch), die in den entsprechenden Fachrichtungen der Universität München belegt werden können.
(4) Für die Erreichung der angestrebten Studienziele wird außer den in Absatz 2 und 3 genannten Lehrveranstaltungen noch die Teilnahme an anderen Veranstaltungen (Kolloquien, übungen, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen) gefordert, und zwar:
a) an der Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten (mindestens 1 Semesterwochenstunde Lehrveranstaltung),
b) an zwei Seminaren aus verschiedenen Fächern (4 Semesterwochenstunden), von denen eines unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 5 der Diplomprüfungsordnung eine wissenschaftliche Exkursion sein kann,
c) an mindestens einem Haupt- oder Oberseminar (2 Semesterwochenstunden);
(5) Gemäß den Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung ist die Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen bei der Meldung zur Diplom-Vorprüfung und zu den einzelnen Abschnitten der Diplom-Hauptprüfung nachzuweisen; die Veranstaltungen, in denen Leistungsnachweise (Scheine) zu erwerben sind, können innerhalb der für die jeweilige Prüfung geltenden Meldefrist so oft wie erforderlich wiederholt werden.
(6) [1] Aufgrund der Studienzyklen kann es sich als notwendig erweisen, daß einzelne Vorlesungen des Zweiten Studienabschnittes ausnahmsweise bereits im Ersten Studienabschnitt gehört werden müssen. [2] Auskünfte erteilen die Fachstudienberater.
(1) Die akademische Prüfung zur Erlangung des Diploms gliedert sich in die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-Hauptprüfung, die in zwei Teile untergliedert ist.
(2) Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel am Ende des vierten Fachsemesters des Studenten stattfinden.
(3) [1] Der erste Teil der Diplom-Hauptprüfung besteht aus der Diplomarbeit. [2] Das Thema der Diplomarbeit ist der nach § 24 als Schwerpunktstudium gewählten Fächergruppe zu entnehmen und kann frühestens nach dem sechsten Fachsemester des Studenten vom Prüfungsausschuß ausgegeben werden. [3] Die Diplomarbeit ist innerhalb von sechs Monaten anzufertigen.
(4) [1] Der zweite Teil der Diplom-Hauptprüfung soll in der Regel am Ende des neunten Fachsemesters des Studenten stattfinden. [2] Er kann nach Maßgabe der Prüfungsordnung in zwei Abschnitten abgelegt werden.
(5) Das Nähere (z.B. die Meldefristen und die Folgen ihrer überschreitung, die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen) regelt die Diplomprüfungsordnung.
(6) Die organisatorische Durchführung obliegt dem Prüfungsausschuß für den Studiengang Orthodoxe Theologie nach Maßgabe der Diplomprüfungsordnung.
(1) [1] Im Anhang, der Bestandteil dieser Studienordnung ist, wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studienordnung aktuelle Studienplan aufgeführt.[2] Er gibt, nach Semestern aufgegliedert, Empfehlungen für den Studienverlauf.
(2) [1] Das Semesterprogramm wird zu Beginn des jeweiligen Semesters durch Aushang am Institut für Orthodoxe Theologie bekanntgegeben. [2] Die von der Studienberatung herausgegebenen Erläuterungen zu den Lehrveranstaltungen des jeweiligen Semesters sind zu beachten. [siehe auch Anhang zu § 9 Abs. 1]
(1) [1] Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in einzelnen Fächern, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder Hochschulen des Auslandes erbracht worden sind, ist der Prüfungsausschuß für den Studiengang Orthodoxe Theologie zuständig. [2] Das Nähere regelt § 7 der Diplomprüfungsordnung.
(2) Der Prüfungsausschuß stellt erforderlichenfalls entsprechende Bescheinigungen über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen auf die durch die Studienordnung und die Diplomprüfungsordnung geforderten Leistungen bei Beantragung der Zulassung zur Prüfung aus.
(1) [1] Die Fachstudienberatung obliegt den Professoren der Orthodoxe Theologie.
[2] Der Student sollte die Fachstudienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
(2) [1] Die allgemeine Studienberatung erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. [2] Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden
(1) [1] Ziel des Studiums im Fach Philosophie ist es, die Studenten zu eigener Einsicht in die Voraussetzungen menschlichen Erkennens, Sprechens und Handelns und damit zur Verantwortung für das eigene Urteilen und Entscheiden zu befähigen. [2] Der spezifisch philosophische Weg zu diesem Ziel ist die Reflexion des Menschen auf sich selbst, seinen Welt- und Gottbezug sowie auf die Möglichkeiten und Grenzen des Erkennens, insbesondere des wissenschaftlichen Erkennens.
(2) [1] Im Hinblick auf das Studium der Theologie und die daran anschließende Praxis soll das Philosophiestudium den Studenten befähigen, den Ort von Religion und Glauben im Vollzug menschlicher Existenz angemessen zu bestimmen, die Verantwortbarkeit des Glaubens zu begründen und die in den theologischen Fächern implizit enthaltenen philosophischen Probleme und Voraussetzungen explizit zu erfassen. [2] Ferner soll das Philosophiestudium ihm dazu verhelfen, die vielfältige Verwurzelung unseres Denkens im philosophischen Denken der Vergangenheit, insbesondere der griechischen Antike, erkennen, dadurch zugleich die gegenwärtig wirksamen philosophischen Strömungen besser verstehen und die spezifischen Schwierigkeiten und "Anknüpfungspunkte" für das Gespräch des Glaubens mit der "Welt von heute" bestimmen zu können.
(3) Studieninhalte:
(1) Studienziel ist die Kenntnis der literarischen Entstehung der Schriften des Alten Testaments, die Fähigkeit, die Texte des Alten Testaments mit Hilfe exegetischer Methoden auszulegen sowie das Verstehen geschichtlicher und theologischer Zusammenhänge, die den Hintergrund der alttestamentlichen Texte bilden.
(2) Studieninhalte:
(1) [1] Studienziel ist die Kenntnis der literarischen Entstehungsgeschichte der Schriften des Neuen Testamentes, die Fähigkeit, die Texte des Neuen Testamentes mit Hilfe exegetischer Methoden auszulegen sowie das Verstehen geschichtlicher und theologischer Zusammenhänge, die den neutestamentlichen Texten zugrunde liegen, insbesondere das Verstehen des im Neuen Testament bezeugten Glaubens an Jesus Christus. [2] Dadurch sollen die Studenten befähigt werden, die theologischen Impulse der Kirche richtig einzuschätzen und in Verkündigung und Liturgie verantwortlich anzuwenden.
(2) Studieninhalte:
(1) [1] Studienziel ist die Vertrautheit mit der Geschichte der Alten Kirche, das Verständnis kirchengeschichtlicher Zusammenhänge und die Fähigkeit zu kritischem Umgang mit den Quellen und der einschlägigen Literatur, angemessenes Wissen über die Kirchenväter, ihr Leben, ihre Werke und ihre Denkwelt, sowie Kenntnis der Entwicklung der Orthodoxen Kirche im byzantinischen und slavischen Mittelalter und in der Zeit danach, ihr Verharren auf dem altkirchlichen Glauben sowie ihre Ausformung in autokephalen Kirchen. [2]Ebenfalls sollen die Studenten die kirchengeschichtlichen Entwicklungen im westlichen Mittelalter, in der Zeit der Reformation und in der Gegenwart verstehen lernen.
(2) Studieninhalte:
(1) Studienziel ist die Fähigkeit, den christlichen Glauben im Blick auf seinen in der Offenbarung selbst gegebenen Grund und vor der Vernunft sowie dem wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Bewußtsein in seinen wechselnden Gestalten zu verantworten.
(2) Studieninhalte:
(1) [1] Studienziel ist die Kenntnis der grundlegenden Fragen, Bedingungen und Strukturen sittlichen Handelns. [2] Die Studenten sollen auf der Grundlage christlichen Glaubens und Lebens zu einer fundierten Urteilsbildung in allen Bereichen menschlicher Existenz und sittlicher relevanter Praxis gelangen. [3] Dazu gehört auch die Kenntnis philosophisch-ethischer und humanwissenschaftlicher Ansätze sowie die Befähigung, sich mit ihnen im Horizont der biblischen, patristischen und theologischen Aussagen über den Menschen kritisch auseinander zusetzen. [4] Ebenfalls soll der Student die Fähigkeit erlangen, ethische Kriterien für eine christliche Beurteilung und Gestaltung der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Ordnung zu entwickeln, um entsprechend mitwirken zu können.
(2) Studieninhalte:
(1) [1] Studienziel ist es, die christliche Glaubensüberlieferung in ihren biblisch-patristischen Grundlagen, ihrer geschichtlichen Entfaltung sowie ihrer inneren Einheit kennen und verstehen zu lernen. [2] Dabei sollen die Studenten zur Auseinandersetzung und Begegnung des von der Kirche bezeugten christlichen Glaubens mit den Fragen der Zeit und zum Dienst am Glauben befähigt werden.
(2) Studieninhalte:
(1) [1] Studienziel ist die Kenntnis von Sinn, Wesen und Vollzug kirchlicher Liturgie. Dabei sollen die Bedingungen, Strukturen, Elemente, Inhalt und Ausprägungen der orthodoxen Liturgie in ihrem geschichtlichen Werden und ihrer gegenwärtigen Gestalt erschlossen werden. [2] Es soll auch jene sprachliche, kommunikative und ästhetische Kompetenz vermittelt werden, die für die Feier von Gottesdiensten erforderlich ist.
(2) Studieninhalte:
(1) [1] Studienziel ist die Einführung in jene kirchenrechtlichen Normen, die im Laufe der Kirchengeschichte aus gegebenem Anlaß entwickelt wurden und auch heute für das Leben der Orthodoxen Kirche Gültigkeit haben. [2] Die Studenten sollen ein theologisch fundiertes Verständnis darüber entwickeln, und unterscheiden lernen, was im Leben der Kirche rechtlich unverrückbar (dogmatische Implikation) oder wandelbar ist. [3] Sie sollen überdies durch entsprechende Kenntnisse kirchenrechtliche Fragen überblicken und beurteilen können.
(2) Studieninhalte:
(1) [1] Studienziel ist das Kennenlernen und die exemplarische Analyse von Feldern, Institutionen und Funktionen kirchlicher Praxis sowie die Fähigkeit, ziel- und zeitgerechte Kriterien und Modelle kirchlichen Handelns im Horizont der Lehre und des Lebens der Kirche entwickeln zu können. [2] Dabei gilt es, sowohl dem bleibenden Anspruch der christlichen Botschaft als auch dem geschichtlichen Wandel ihrer Verwirklichung gerecht zu werden. [3] Die Studenten sollen dadurch befähigt werden, die kirchliche Praxis in ihren theologischen, anthropologischen und gesellschaftlichen Implikationen zu befragen und pastoral verantwortliches Handeln zu entfalten. [4] Sie sollen dazu im besonderen die theologische, geistliche und kommunikative Befähigung für den Dienst der christlichen Verkündigung gewinnen.
(2) Studieninhalte:
(1) [1] Studienziel ist der Erwerb didaktischer Kompetenz im Hinblick auf jegliche theologisch-kirchliche Berufstätigkeit und Praxis. [2] Einsichten und Methoden der theologischen und der didaktisch-humanwissenschaftlichen Disziplinen wirken dabei zusammen und werden in einem komplexen Forschen, Lehren und Handeln vermittelt. [3] Die Studenten sollen dadurch befähigt werden, in allen religiösen Lernprozessen in Kirche, Schule und Gesellschaft wissenschaftlich informiert zu urteilen und begründet zu handeln.
(2) Studieninhalte:
(1) [1] Studienziel ist die Thematisierung theoretischer Ansätze und praktischer Möglichkeiten der christlichen Verkündigung in der Gemeinde. [2] Dabei sollen theologische und kommunikations-theoretische Probleme der Verkündigung behandelt werden, die dem Verständnis und der Praxis kirchlicher Verkündigung (vor allem im Gottesdienst) dienen. [3] Die Studenten sollen eine theologische, geistliche und kommunikative Befähigung für die Ausübung des Verkündigungsauftrages gewinnen, die in den nachfolgenden Bildungsphasen weiterentwickelt werden muß.
(2) Studieninhalte:
(1) Spätestens im sechsten Fachsemester wählt der Student aus den in den vier theologischen Fächergruppen (biblische, historische, systematische und praktische Theologie), die durch einen orthodoxen Professor vertreten werden und die in den §§ 13 bis 23 als einzelne Fächer aufgeführt werden, die Fächergruppe des Schwerpunktstudiums aus.
(2) In der Fächergruppe des Schwerpunktstudiums sind Lehrveranstaltungen im Umfange von zehn Semesterwochenstunden zusätzlich zu den in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 für die Fächer dieser Fächergruppe genannten Pflichtstunden nachzuweisen.
(3) Die für die Diplom-Hauptprüfung geforderte Diplomarbeit ist im Fach des Schwerpunktstudiums anzufertigen.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 25. Juli 1996 und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom 2. August 1996 Nr. I A 3 – 644/95, Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. April 1997, Nr. X/4 – 5e65a(M) – 6/56094).
München, den 26. Mai 1997
Professor Dr. Andreas Heldrich
Rektor
Die Satzung wurde am 28. Mai 1997 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 2. Juni 1997 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 2. Juni 1997.
| Lfd. Nr. | Bezeichung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets | Veranstaltungsart | SWS |
|---|---|---|---|
| 01 | Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten | V/ü mL | 2 |
| 02 | Einleitung in das Alte Testament und die Geschichte Israels | V | 2 |
| 03 | Kirchengeschichte | V | 2 |
| 04 | Geschichte der Philosophie sowie deren systematische Hauptprobleme | V | 2 |
| 05 | Geschichte der Liturgie und Hymnologie | V | 2 |
| 06 | Fakultativer Bereich | V/ü/S | 2 |
| Gegebenfalls: | |||
| 07 | Griechisch1 | Sü | 3 |
| 08 | Latein1 | Sü | 2 |
| 09 | Hebräisch2 | Sü | (2) |
| Summe der SWS im 1. Semester | 13 bzw. bis 18 | ||
| Lfd. Nr. | Bezeichung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets | Veranstaltungsart | SWS |
|---|---|---|---|
| 10 | Geschichte der Philosophie sowie deren systematische Hauptprobleme | V | 2 |
| 11 | Einleitung in das Alte Testament und die Geschichte Israels | V | 2 |
| 12 | Kirchengeschichte | V | 3 |
| 13 | Geschichte der Liturgie und Hymnologie | V | 2 |
| 14 | Seminar | S ml | 2 |
| 15 | Fakultativer Bereich | V/ü/S | 2 |
| Gegebenfalls: | |||
| 16 | Griechisch | Sü | 3 |
| 17 | Latein | Sü | 2 |
| 18 | Hebräisch | Sü | (2) |
| Summe der SWS im 2. Semester | 13 bzw. bis 18 | ||
| Lfd. Nr. | Bezeichung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets | Veranstaltungsart | SWS |
|---|---|---|---|
| 19 | Geschichte der Philosophie sowie deren systematische Hauptprobleme | V | 3 |
| 20 | Einleitung in das Neue Testament und die neutestamentliche Zeitgeschichte | V | 2 |
| 21 | Kirchengeschichte | V | 3 |
| 22 | Patrolgie | V | 2 |
| 23 | Fundamentaltheologie | V | 3 |
| 24 | Seminar | S/E mL | 2 |
| 25 | Fakultativer Bereich | V/ü/S/HS | 3 |
| Gegebenfalls: | |||
| 26 | Griechisch | Sü | 3 |
| 27 | Latein | Sü | 2 |
| Summe der SWS im 3. Semester | 18 bzw. bis 23 | ||
| Lfd. Nr. | Bezeichung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets | Veranstaltungsart | SWS |
|---|---|---|---|
| 28 | Geschichte der Philosophie sowie deren systematische Hauptprobleme | V | 3 |
| 29 | Einleitung in das Neue Testament und die neutestamentliche Zeitgeschichte | V | 2 |
| 30 | Kirchengeschichte | V | 3 |
| 31 | Patrologie | V | 2 |
| 32 | Fundamentaltheologie | V | 3 |
| 33 | Haupt- oder Oberseminar | HS mL | 2 |
| 34 | Fakultativer Bereich | V/ü/S/HS | 3 |
| Summe der SWS im 4. Semester | 18 | ||
| Summe der SWS Erster Studienabschnitt | 62 bzw. bis 77 | ||
| Diplom-Vorprüfung | |||
| Lfd. Nr. | Bezeichung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets | Veranstaltungsart | SWS |
|---|---|---|---|
| 35 | Exegese des Alten Testaments | V | 3 |
| 36 | Exegese des Neuen Testaments | V | 4 |
| 37 | Dogmen- und Theologiegeschichte | V | 2 |
| 38 | Geschichte der autokephalen orthodoxen Kirchen | V | 2 |
| 39 | Dogmatik | V | 2 |
| 40 | Christliche Ethik und Soziallehre | V | 2 |
| 41 | Religionspädagogik / Homiletik | V | 2 |
| 42 | Haupt- oder Oberseminar | HS/ü/K/P/mL | 2 |
| 43 | Fakultativer Bereich | V/ü/S/HS | 4 |
| Summe der SWS im 5. Semester | 23 | ||
| Lfd. Nr. | Bezeichung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets | Veranstaltungsart | SWS |
|---|---|---|---|
| 44 | Exegese des Alten Testaments | V | 3 |
| 45 | Exegese des Neuen Testaments | V | 4 |
| 46 | Dogmatik | V | 4 |
| 47 | Dogmen- und Theologiegeschichte | V | 2 |
| 48 | Christliche Ethik und Soziallehre | V | 2 |
| 49 | Haupt- oder Oberseminar | HS/ü/K/P/mL | 2 |
| 50 | Schwerpunktstudium und Fakultativer Bereich | V/ü/S/HS | 6 |
| Summe der SWS im 6. Semester | 23 | ||
| Lfd. Nr. | Bezeichung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets | Veranstaltungsart | SWS |
|---|---|---|---|
| Erster Teil der Diplom-Hauptprüfung: Anfertigung der Diplomarbeit (Bearbeitungszeit 6 Monate) | |||
| Lfd. Nr. | Bezeichung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets | Veranstaltungsart | SWS |
|---|---|---|---|
| 51 | Religionspädagogik / Homiletik | V | 2 |
| 52 | Dogmatik | V | 2 |
| 53 | Pastoraltheologie | V | 2 |
| 54 | Kirchenrecht | V | 2 |
| 55 | Liturgik | V | 2 |
| 56 | Hauptseminar | HS/E mL | 2 |
| 57 | Schwerpunktstudium und Fakultativer Bereich | V/ü/S/HS | 5 |
| Summe der SWS im 8. Semester | 17 | ||
| Lfd. Nr. | Bezeichung der Lehrveranstaltung bzw. des Fachgebiets | Veranstaltungsart | SWS |
|---|---|---|---|
| 58 | Dogmatik | V | 2 |
| 59 | Liturgik | V | 2 |
| 60 | Pastoraltheologie | V | 2 |
| 61 | Kirchenrecht | V | 1 |
| 62 | Hauptseminar | HS | 2 |
| 63 | Schwerpunktstudium und Fakultativer Teil | V/ü/S/HS | 5 |
| Summe der SWS im 9. Semester | 14 | ||
| Summe der SWS im Zweiten Studienabschnitt | 77 | ||
| Zweiter Teil der Diplom-Hauptprüfung | |||
| Summe der SWS | 139 bzw. bis 154 | ||
1 nur für Studenten, die bei Aufnahme des Studiums nicht die in Paragraph 9 Abs. 2 Nr. 4 der Prüfungsordnung bezeichneten Nachweise über griechische und/oder lateinische Sprachkenntnisse vorweisen können. [Zurück]
2 für Studenten, die bei Aufnahme des Studiums die in Paragraph 9 Abs. 2 Nr. 4 der Prüfungsordnung bezeichneten Nachweise über griechische und/oder lateinische Sprachkenntnisse bereits erworben haben; empfohlen auch für andere Studenten.[Zurück]
Zeichenerklärung:
V = Vorlesung,
Ü = übung,
Sü = Sprachkurs bzw. -übung,
E = Exkursion,
S = Seminar,
HS = Haupt- oder Oberseminar,
K = Kolloquium,
P = Praktikum,
SWS = Semesterwochenstunde,
mL = mit Leistungsnachweis.